KfW-Heizungsförderung ab 21. Juli 2026

Förderung vor dem Heizungstausch realistisch einordnen.

Berechnen Sie unverbindlich, mit welchem Zuschuss Sie beim Austausch Ihrer Heizung nach den ab 21. Juli 2026 geltenden Förderbedingungen rechnen können.

Angaben zur Maßnahme

Der Förderhöchstbetrag beträgt 28.000 Euro für die erste Wohneinheit, jeweils 15.000 Euro für die zweite bis sechste Wohneinheit und jeweils 8.000 Euro für jede weitere Wohneinheit. Der Betrag für die erste Wohneinheit sinkt erstmalig am 01.02.2027 und danach halbjährlich zum 01.02. und 01.08. eines jeden Jahres um 750 Euro.

Bei WEGs können Einkommensboni von selbstnutzenden Eigentümern entsprechend der Regelungen gewährt werden; sie müssen jedoch per Zusatzantrag beantragt werden und werden hier nicht in Summe ausgewiesen.

Der für das 1. Quartal 2027 angekündigte Wertschöpfungsbonus wird in diesem Rechner ab dem 01.02.2027 berücksichtigt: Bei innerhalb der EU gefertigten, gebauten beziehungsweise zusammengebauten Wärmepumpen sind insgesamt 30 % Technologieförderung möglich (15 % Grundförderung plus 15 % Wertschöpfungsbonus). Bei Wärmepumpen aus Nicht-EU-Fertigung beträgt die Grundförderung 15 %. Voraussetzungen und Herstellernachweise müssen anhand der dann geltenden Förderrichtlinien geprüft werden.

Die Auswahl bestätigt noch keine Förderfähigkeit. Technische Mindestanforderungen und Anlagenkonfiguration müssen gesondert geprüft werden. Für Wärmepumpen wird kein zusätzlicher Effizienzbonus angesetzt; der bisherige Emissionsminderungszuschlag für Biomasseanlagen entfällt.

Boni und Voraussetzungen

Was bedeutet Klimageschwindigkeitsbonus?

Der Klimageschwindigkeitsbonus beträgt zunächst 16 %. Er sinkt erstmalig am 01.02.2027 und anschließend halbjährlich zum 01.02. und 01.08. um jeweils 4 Prozentpunkte.

Sie erhalten den Klimageschwindigkeitsbonus für Ihre selbstgenutzte Wohneinheit, wenn Sie Ihre funktionstüchtige Öl-, Kohle-, Gas-Etagen-, Nachtspeicherheizung oder Ihre mindestens 20 Jahre alte Gasheizung oder Biomasseheizung austauschen und die alte Heizung fachgerecht demontiert und entsorgt wird.

Für die Errichtung von Biomasseheizungen wird der Klimageschwindigkeitsbonus nur gewährt, wenn diese mit einer solarthermischen Anlage, einer Photovoltaik-Anlage zur elektrischen Warmwasserbereitung oder einer Wärmepumpe zur Warmwasserbereitung und/oder Raumheizungsunterstützung kombiniert werden.

Hinweis: Eigentümerinnen oder Eigentümer der selbstgenutzten Wohneinheit in einer WEG beziehungsweise in einem Mehrfamilienhaus können den Bonus nur durch einen Zusatzantrag beantragen.

Der Einkommensbonus beträgt bei selbstnutzenden Eigentümerinnen und Eigentümern 40 % bis 30.000 Euro, 30 % bis 40.000 Euro und 10 % bis 50.000 Euro zu versteuerndem Haushaltsjahreseinkommen. Bei mindestens einem minderjährigen Kind erhöht sich die jeweilige Bemessungsgrenze einmalig um 10.000 Euro. Der Einkommensbonus wird hier nur bei genau einer Wohneinheit berücksichtigt.

Wichtige Hinweise

Die Berechnung ist eine unverbindliche Ersteinschätzung und stellt keine Förderzusage dar. Maßgeblich sind die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Förderbedingungen der KfW beziehungsweise der Bundesregierung. Die Förderfähigkeit der geplanten Heizung, die technischen Mindestanforderungen, die Voraussetzungen der einzelnen Boni und die anrechenbaren Kosten müssen im Einzelfall geprüft werden.

Der für das 1. Quartal 2027 angekündigte Wertschöpfungsbonus wird hier ab dem 01.02.2027 berücksichtigt. Für Wärmepumpen aus EU-Fertigung werden 15 % Grundförderung und 15 % Wertschöpfungsbonus angesetzt, insgesamt 30 %. Für Wärmepumpen aus Nicht-EU-Fertigung werden 15 % Grundförderung angesetzt. Die endgültigen Voraussetzungen und notwendigen Herstellernachweise müssen anhand der geltenden Förderrichtlinien geprüft werden.

Grund- und Bonusförderung sind grundsätzlich auf 70 % der förderfähigen Gesamtkosten begrenzt. Für selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer mit genau einer Wohneinheit gilt eine Obergrenze von 80 %, wenn das zu versteuernde Haushaltsjahreseinkommen höchstens 30.000 Euro beträgt beziehungsweise höchstens 40.000 Euro bei mindestens einem minderjährigen Kind im Haushalt.

Eine Beauftragung oder Ausführung der Maßnahme vor der ordnungsgemäßen Antragstellung kann die Förderung gefährden. Lassen Sie die Fördervoraussetzungen vor Vertragsabschluss beziehungsweise Maßnahmenbeginn prüfen.

Nächster Schritt

Förderung vor dem Heizungstausch prüfen lassen

Als Energieeffizienz-Experte prüfe ich, welche Förderung für Ihr Gebäude tatsächlich infrage kommt, und begleite Sie bei der Antragstellung und der technischen Nachweisführung.